Zuerst das Wichtigste
Ein großer Teil des Bestands ist gar nicht betroffen
Die Pflicht richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die energetisch schlechtesten Gebäude. Für viele Objekte gilt die Anforderung von vornherein als erfüllt, ohne dass ein Einzelnachweis nötig wäre.
Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung.
Diese Seite behandelt die Pflicht für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude gelten andere Regeln, dazu weiter unten mehr.
Sind Sie betroffen?
Die Anforderung gilt ohne Einzelnachweis als erfüllt, wenn eine dieser Fragen mit Ja beantwortet wird:
1 – Wurde das Gebäude ab 1996 errichtet?
Maßgeblich ist das Baujahr.
2 – Entspricht es mindestens dem Standard der Wärmeschutzverordnung 1995?
Auch durch spätere Sanierung erreichbar, muss aber belegbar sein.
3 – Wird überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme geheizt?
Die Art der Wärmeversorgung allein kann die Pflicht erfüllen.
Mindestens einmal Ja
Ihr Gebäude ist voraussichtlich nicht betroffen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für Baudenkmale, für Gebäude mit Abrissabsicht und für Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgeländen.
Dreimal Nein
Dann entscheidet der bilanzierte Wert Ihres Gebäudes. Was das bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.
Der Maßstab
Woran Ihr Gebäude gemessen wird
Grundlage ist das Verhältnis zu einem Referenzgebäude: einem gedachten Gebäude gleicher Größe mit definierter Hülle und Technik. Der gemessene Verbrauch spielt dabei keine Rolle. Je niedriger der Faktor, desto besser. Nichtwohngebäude bekommen dafür erstmals Energieeffizienzklassen.
Die neue Skala für Nichtwohngebäude
Eingruppierung nach dem Verhältnis zum Referenzgebäudewert (Anlage 10a GModG).
| Klasse | Verhältnis zum Referenzgebäudewert | Pflichtschwelle |
|---|---|---|
| A | bis 1,00 | |
| B | bis 1,39 | |
| C | bis 1,78 | |
| D | bis 2,17 | |
| E | bis 2,56 | |
| F | bis 2,95 | Mindestwert ab 2033 |
| G | bis 3,50 | Mindestwert ab 2030 |
| schlechter als G | über 3,50 | Handlungsbedarf |
Je niedriger die Klasse, desto größer der Abstand zur Pflichtschwelle. Maßgeblich bleibt der berechnete Faktor, die Klasse ist nur seine Darstellung.
Ab 01.01.2030: höchstens das 3,50-Fache
Nach Einschätzung des Gesetzgebers rund die schlechtesten 16 Prozent des Bestands. Faktisch: schlechter als Klasse G.
Ab 01.01.2033: höchstens das 2,95-Fache
Dann rund die schlechtesten 26 Prozent. Faktisch: schlechter als Klasse F.
Was in die Rechnung eingeht
Bewertet wird der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Für die Referenzberechnung ist ein einheitlicher Primärenergiefaktor von 0,7 anzusetzen.
Weil der Primärenergiebedarf auch die Vorkette der Energieträger berücksichtigt, schneiden Gebäude mit eigener erneuerbarer Erzeugung und strombasierter Wärmeversorgung deutlich besser ab als unter der bisherigen Systematik.
Wie der Nachweis geführt wird
Der Nachweis kann über den bestehenden Energieausweis erfolgen: bis Ende 2032, wenn der Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache vom Skalenende beträgt, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache.
Andernfalls braucht es eine Bilanzierung nach DIN V 18599. Wer ohnehin einen Bedarfsausweis erstellen lässt, hat damit einen großen Teil der Grundlage bereits in der Hand.
Der Handlungsspielraum
Das Gesetz nennt ein Ziel, keine Maßnahmen
Vorgegeben ist nur der Zielwert. Welche Maßnahmen Sie ergreifen, bleibt Ihnen überlassen. Das ist die wichtigste und am wenigsten bekannte Eigenschaft dieser Regelung, und sie eröffnet erhebliche wirtschaftliche Unterschiede zwischen den möglichen Wegen.
Oft der kürzeste Weg
Wärmeversorgung
Ein Wechsel auf Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme kann die Anforderung unmittelbar als erfüllt gelten lassen, ohne dass an der Gebäudehülle etwas geschieht.
Bei ohnehin alter Heiztechnik ist das häufig die wirtschaftlichste Lösung.
Wirkt dauerhaft
Gebäudehülle
Dämmung von Dach, Fassade und Kellerdecke, Fenstertausch. Aufwändiger und teurer, senkt aber den Bedarf unabhängig vom Energieträger und wirkt über Jahrzehnte.
Häufig unterschätzt
Lüftung und Kühlung
Bei Büro-, Handels- und Produktionsgebäuden geht ein erheblicher Teil des Bedarfs auf Lüftung und Kühlung. Wärmerückgewinnung und bedarfsgeregelte Anlagen bewegen mehr, als viele erwarten.
Geht in die Rechnung ein
Beleuchtung
Anders als bei Wohngebäuden zählt die eingebaute Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden mit. In großflächigen Objekten ist die Umrüstung oft der Hebel mit der kürzesten Amortisation.
Warum sich das Rechnen lohnt, bevor gebaut wird
Die Schwelle ist ein einziger Zahlenwert, erreichbar über viele Kombinationen. Zwischen der teuersten und der günstigsten Variante, die beide das Ziel erreichen, liegen erfahrungsgemäß große Unterschiede. Genau das ist der Punkt, an dem eine Bilanzierung nach DIN V 18599 ihr Honorar mehrfach einspielt: Sie zeigt, welche Kombination am wenigsten kostet und welche Maßnahmen Sie sich sparen können.
Fristen
Was wann gilt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und wirkt gestaffelt. Für Bestandshalter sind vier Daten relevant.
2027
Der Energieausweis wird umgestellt
Ab 01.01.2027 gelten die neuen Ausweisregeln: Nichtwohngebäude bekommen neu definierte Energieeffizienzklassen, für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig, und Ausweise sind digital und maschinenlesbar auszustellen. Hier steht der relevante Wert schwarz auf weiß im Dokument.
2028
Öffentliche Gebäude gehen voran
Neue öffentliche Nichtwohngebäude sind ab 01.01.2028 als Nullemissionsgebäude zu errichten. Für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude beginnt zudem die gestaffelte Solarpflicht: ab 2028 bei mehr als 2.000 Quadratmetern, ab 2029 ab 750, ab 2031 ab 250.
2030
Erste Schwelle greift
Ab 01.01.2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,50-Fache des Referenzgebäudewerts betragen. Zugleich gilt der Nullemissionsstandard für alle Neubauten.
2033
Schwelle wird verschärft
Ab 01.01.2033 sinkt die Grenze auf das 2,95-Fache des Referenzgebäudewerts. Wer 2030 gerade so durchkommt, steht drei Jahre später erneut vor der Frage.
Vier Jahre klingen lang
Zwischen der Entscheidung und einer fertigen Maßnahme liegen bei Gewerbeobjekten typischerweise Bilanzierung, Variantenvergleich, Budgetfreigabe, Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauzeit, häufig unter Rücksicht auf laufenden Betrieb und Mietverhältnisse.
Hinzu kommt: Wer 2029 ausschreibt, tut das gemeinsam mit allen anderen, die auch bis 2030 fertig sein müssen.
Und wenn die Schwelle nicht eingehalten wird?
Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Konflikten mit anderem öffentlichen Recht. Wie die Einhaltung im Einzelnen kontrolliert und sanktioniert wird, ist noch nicht abschließend geklärt.
Unsere Leistung
Von der Frage „Betrifft uns das?“ bis zum belastbaren Plan
Sie müssen nicht alles auf einmal beauftragen. Die Stufen bauen aufeinander auf; nach jeder können Sie entscheiden, ob die nächste sinnvoll ist.
Schritt 1 · kostenlos
Betroffenheitsprüfung
Anhand von Baujahr, Nutzung, Wärmeversorgung und Sanierungshistorie klären wir, ob Ihr Gebäude in den Anwendungsbereich fällt. Bei vielen Objekten ist die Frage in wenigen Minuten beantwortet.
Schritt 2 ·
bei mehreren Objekten
Portfolio-Screening
Für Bestandshalter mit vielen Liegenschaften sortieren wir den Bestand: unkritisch, zu prüfen, voraussichtlich betroffen. Daraus ergibt sich, wo Budget und Planungszeit zuerst gebraucht werden.
Schritt 3 ·
nach DIN V 18599
Bilanzierung und Standort-Bestimmung
Aufnahme des Gebäudes, Zonierung nach Nutzungsprofilen, energetische Bilanzierung. Ergebnis ist der tatsächliche Wert Ihres Gebäudes und der Abstand zu den Schwellen 2030 und 2033.
Schritt 4 · Varianten und Wirtschaftlichkeit
Maßnahmen-Pfad
Welche Kombination aus Wärmeversorgung, Hülle, Anlagentechnik und Beleuchtung die Schwelle erreicht und welche davon am wenigsten kostet. Mit Investitionskosten, Betriebskosteneffekt, Fördermöglichkeiten und zeitlicher Reihenfolge.
Schritt 5 ·
optional
Umsetzungs-Begleitung
Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung der Bauausführung, dazu der spätere Nachweis, dass die Schwelle eingehalten wird.
Was das kostet
Die Betroffenheitsprüfung ist kostenlos. Für alles Weitere nennen wir nach dem Erstgespräch einen Festpreis, der sich nach Größe, Nutzungsvielfalt und Unterlagenlage richtet. Energetische Fachplanung und Baubegleitung ist im Rahmen der Bundesförderung grundsätzlich förderfähig, wenn eine geförderte Maßnahme folgt.
Betroffenheitsprüfung
Finden Sie heraus, ob Sie überhaupt handeln müssen
Baujahr, Nutzung und Wärmeversorgung genügen für eine erste Einordnung. Wir melden uns und sagen Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht, auch wenn die Antwort Nein lautet.
Bei mehreren Objekten sprechen wir über ein Screening des gesamten Bestands statt über Einzelgutachten.
089 809 58 347 · Montag bis Freitag, 8–17 Uhr
Betroffenheit prüfen lassen
Häufige Verwechslung
Gibt es das auch für Wohngebäude?
Nicht in dieser Form. Die Schwellenwerte nach § 40 gelten für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude sieht die europäische Vorgabe nationale Sanierungspfade vor, keine gebäudebezogene Pflichtgrenze mit Stichtag.
Das heißt nicht, dass für Wohngebäude nichts gilt. Es greifen andere Regelungen, und die betreffen vor allem die Heizung.
Was für Wohngebäude relevant ist
- Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe, die sogenannte Bio-Treppe, beginnend bei 10 Prozent.
- Nachrüstpflichten im Bestand, etwa zur Dämmung von Geschossdecken, bestehen unverändert fort.
- Bei einem anstehenden Heizungstausch entscheidet sich, ob Ihr Gebäude auf Jahrzehnte hinaus fossil gebunden bleibt.
Einordnung
Was hier zusammenhängt
Rund um die Sanierungspflicht laufen mehrere Pflichten und Leistungen nebeneinander. Sie werden regelmäßig verwechselt.
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Sanierungspflicht § 40
Eine Pflicht mit Frist für die energetisch schlechtesten Bestands-Nichtwohngebäude. Sie betrifft das Gebäude, nicht das Unternehmen.
Der Nachweis
Energieausweis NWG
Liefert ab 2027 den Wert, an dem gemessen wird, und kann unter Umständen selbst als Nachweis dienen.
Der Weg zum Ziel
Energieberatung
DIN V 18599
Rechnet durch, welche Maßnahmen die Schwelle erreichen und welche Kombination am wenigsten kostet.
Andere Pflicht
Energieaudit
DIN EN 16247
Betrifft das Unternehmen und knüpft an Unternehmensgröße und Energieverbrauch an.
Häufige Fragen











