Leistung im Detail

Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gilt für bestehende Nichtwohngebäude erstmals eine Mindesteffizienz – ab 2030, verschärft ab 2033. Wir sagen Ihnen, ob Ihr Gebäude betroffen ist, wie weit es von der Schwelle entfernt liegt und welcher Weg dorthin der günstigste ist.

Hände zeigen auf eine Abbildung im aufgeschlagenen Beratungsbericht

Zuerst das Wichtigste

Ein großer Teil des Bestands ist gar nicht betroffen

Die Pflicht richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die energetisch schlechtesten Gebäude. Für viele Objekte gilt die Anforderung von vornherein als erfüllt, ohne dass ein Einzelnachweis nötig wäre.

Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen. Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung.

Diese Seite behandelt die Pflicht für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude gelten andere Regeln, dazu weiter unten mehr.

Sind Sie betroffen?

Die Anforderung gilt ohne Einzelnachweis als erfüllt, wenn eine dieser Fragen mit Ja beantwortet wird:

1 – Wurde das Gebäude ab 1996 errichtet?

Maßgeblich ist das Baujahr.

2 – Entspricht es mindestens dem Standard der Wärmeschutzverordnung 1995?

Auch durch spätere Sanierung erreichbar, muss aber belegbar sein.

3 – Wird überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme geheizt?

Die Art der Wärmeversorgung allein kann die Pflicht erfüllen.

Mindestens einmal Ja

Ihr Gebäude ist voraussichtlich nicht betroffen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für Baudenkmale, für Gebäude mit Abrissabsicht und für Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgeländen.

Dreimal Nein

Dann entscheidet der bilanzierte Wert Ihres Gebäudes. Was das bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.

Der Maßstab

Woran Ihr Gebäude gemessen wird

Grundlage ist das Verhältnis zu einem Referenzgebäude: einem gedachten Gebäude gleicher Größe mit definierter Hülle und Technik. Der gemessene Verbrauch spielt dabei keine Rolle. Je niedriger der Faktor, desto besser. Nichtwohngebäude bekommen dafür erstmals Energieeffizienzklassen.

Die neue Skala für Nichtwohngebäude

Eingruppierung nach dem Verhältnis zum Referenzgebäudewert (Anlage 10a GModG).

KlasseVerhältnis zum ReferenzgebäudewertPflichtschwelle
Abis 1,00
Bbis 1,39
Cbis 1,78
Dbis 2,17
Ebis 2,56
Fbis 2,95Mindestwert ab 2033
Gbis 3,50Mindestwert ab 2030
schlechter als Güber 3,50Handlungsbedarf

Je niedriger die Klasse, desto größer der Abstand zur Pflichtschwelle. Maßgeblich bleibt der berechnete Faktor, die Klasse ist nur seine Darstellung.

Ab 01.01.2030: höchstens das 3,50-Fache

Nach Einschätzung des Gesetzgebers rund die schlechtesten 16 Prozent des Bestands. Faktisch: schlechter als Klasse G.

Ab 01.01.2033: höchstens das 2,95-Fache

Dann rund die schlechtesten 26 Prozent. Faktisch: schlechter als Klasse F.

Was in die Rechnung eingeht

Bewertet wird der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Für die Referenzberechnung ist ein einheitlicher Primärenergiefaktor von 0,7 anzusetzen.

Weil der Primärenergiebedarf auch die Vorkette der Energieträger berücksichtigt, schneiden Gebäude mit eigener erneuerbarer Erzeugung und strombasierter Wärmeversorgung deutlich besser ab als unter der bisherigen Systematik.

Wie der Nachweis geführt wird

Der Nachweis kann über den bestehenden Energieausweis erfolgen: bis Ende 2032, wenn der Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache vom Skalenende beträgt, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache.

Andernfalls braucht es eine Bilanzierung nach DIN V 18599. Wer ohnehin einen Bedarfsausweis erstellen lässt, hat damit einen großen Teil der Grundlage bereits in der Hand.

Zum Energieausweis für Nichtwohngebäude

Der Handlungsspielraum

Das Gesetz nennt ein Ziel, keine Maßnahmen

Vorgegeben ist nur der Zielwert. Welche Maßnahmen Sie ergreifen, bleibt Ihnen überlassen. Das ist die wichtigste und am wenigsten bekannte Eigenschaft dieser Regelung, und sie eröffnet erhebliche wirtschaftliche Unterschiede zwischen den möglichen Wegen.

Oft der kürzeste Weg

Wärmeversorgung

Ein Wechsel auf Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme kann die Anforderung unmittelbar als erfüllt gelten lassen, ohne dass an der Gebäudehülle etwas geschieht.

Bei ohnehin alter Heiztechnik ist das häufig die wirtschaftlichste Lösung.

Wirkt dauerhaft

Gebäudehülle

Dämmung von Dach, Fassade und Kellerdecke, Fenstertausch. Aufwändiger und teurer, senkt aber den Bedarf unabhängig vom Energieträger und wirkt über Jahrzehnte.

Häufig unterschätzt

Lüftung und Kühlung

Bei Büro-, Handels- und Produktionsgebäuden geht ein erheblicher Teil des Bedarfs auf Lüftung und Kühlung. Wärmerückgewinnung und bedarfsgeregelte Anlagen bewegen mehr, als viele erwarten.

Geht in die Rechnung ein

Beleuchtung

Anders als bei Wohngebäuden zählt die eingebaute Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden mit. In großflächigen Objekten ist die Umrüstung oft der Hebel mit der kürzesten Amortisation.

Warum sich das Rechnen lohnt, bevor gebaut wird

Die Schwelle ist ein einziger Zahlenwert, erreichbar über viele Kombinationen. Zwischen der teuersten und der günstigsten Variante, die beide das Ziel erreichen, liegen erfahrungsgemäß große Unterschiede. Genau das ist der Punkt, an dem eine Bilanzierung nach DIN V 18599 ihr Honorar mehrfach einspielt: Sie zeigt, welche Kombination am wenigsten kostet und welche Maßnahmen Sie sich sparen können.

Fristen

Was wann gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und wirkt gestaffelt. Für Bestandshalter sind vier Daten relevant.

2027

Der Energieausweis wird umgestellt

Ab 01.01.2027 gelten die neuen Ausweisregeln: Nichtwohngebäude bekommen neu definierte Energieeffizienzklassen, für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig, und Ausweise sind digital und maschinenlesbar auszustellen. Hier steht der relevante Wert schwarz auf weiß im Dokument.

2028

Öffentliche Gebäude gehen voran

Neue öffentliche Nichtwohngebäude sind ab 01.01.2028 als Nullemissionsgebäude zu errichten. Für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude beginnt zudem die gestaffelte Solarpflicht: ab 2028 bei mehr als 2.000 Quadratmetern, ab 2029 ab 750, ab 2031 ab 250.

2030

Erste Schwelle greift

Ab 01.01.2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,50-Fache des Referenzgebäudewerts betragen. Zugleich gilt der Nullemissionsstandard für alle Neubauten.

2033

Schwelle wird verschärft

Ab 01.01.2033 sinkt die Grenze auf das 2,95-Fache des Referenzgebäudewerts. Wer 2030 gerade so durchkommt, steht drei Jahre später erneut vor der Frage.

Vier Jahre klingen lang

Zwischen der Entscheidung und einer fertigen Maßnahme liegen bei Gewerbeobjekten typischerweise Bilanzierung, Variantenvergleich, Budgetfreigabe, Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauzeit, häufig unter Rücksicht auf laufenden Betrieb und Mietverhältnisse.
Hinzu kommt: Wer 2029 ausschreibt, tut das gemeinsam mit allen anderen, die auch bis 2030 fertig sein müssen.

Und wenn die Schwelle nicht eingehalten wird?

Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit, wirtschaftlicher Unzumutbarkeit und Konflikten mit anderem öffentlichen Recht. Wie die Einhaltung im Einzelnen kontrolliert und sanktioniert wird, ist noch nicht abschließend geklärt.

Unsere Leistung

Von der Frage „Betrifft uns das?“ bis zum belastbaren Plan

Sie müssen nicht alles auf einmal beauftragen. Die Stufen bauen aufeinander auf; nach jeder können Sie entscheiden, ob die nächste sinnvoll ist.

Schritt 1 · kostenlos

Betroffenheitsprüfung

Anhand von Baujahr, Nutzung, Wärmeversorgung und Sanierungshistorie klären wir, ob Ihr Gebäude in den Anwendungsbereich fällt. Bei vielen Objekten ist die Frage in wenigen Minuten beantwortet.

Schritt 2 ·
bei mehreren Objekten

Portfolio-Screening

Für Bestandshalter mit vielen Liegenschaften sortieren wir den Bestand: unkritisch, zu prüfen, voraussichtlich betroffen. Daraus ergibt sich, wo Budget und Planungszeit zuerst gebraucht werden.

Schritt 3 ·
nach DIN V 18599

Bilanzierung und Standort-Bestimmung

Aufnahme des Gebäudes, Zonierung nach Nutzungsprofilen, energetische Bilanzierung. Ergebnis ist der tatsächliche Wert Ihres Gebäudes und der Abstand zu den Schwellen 2030 und 2033.

Schritt 4 · Varianten und Wirtschaftlichkeit

Maßnahmen-Pfad

Welche Kombination aus Wärmeversorgung, Hülle, Anlagentechnik und Beleuchtung die Schwelle erreicht und welche davon am wenigsten kostet. Mit Investitionskosten, Betriebskosteneffekt, Fördermöglichkeiten und zeitlicher Reihenfolge.

Schritt 5 ·
optional

Umsetzungs-Begleitung

Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Begleitung der Bauausführung, dazu der spätere Nachweis, dass die Schwelle eingehalten wird.

Was das kostet

Die Betroffenheitsprüfung ist kostenlos. Für alles Weitere nennen wir nach dem Erstgespräch einen Festpreis, der sich nach Größe, Nutzungsvielfalt und Unterlagenlage richtet. Energetische Fachplanung und Baubegleitung ist im Rahmen der Bundesförderung grundsätzlich förderfähig, wenn eine geförderte Maßnahme folgt.

Betroffenheitsprüfung

Finden Sie heraus, ob Sie überhaupt handeln müssen

Baujahr, Nutzung und Wärmeversorgung genügen für eine erste Einordnung. Wir melden uns und sagen Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht, auch wenn die Antwort Nein lautet.

Bei mehreren Objekten sprechen wir über ein Screening des gesamten Bestands statt über Einzelgutachten.

089 809 58 347 · Montag bis Freitag, 8–17 Uhr

Betroffenheit prüfen lassen

Diese Angabe entscheidet häufig darüber, ob die Pflicht überhaupt greift.
Ich bin einverstanden, dass meine Angaben zur Bearbeitung meiner Anfrage verwendet werden.*

Häufige Verwechslung

Gibt es das auch für Wohngebäude?

Nicht in dieser Form. Die Schwellenwerte nach § 40 gelten für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude sieht die europäische Vorgabe nationale Sanierungspfade vor, keine gebäudebezogene Pflichtgrenze mit Stichtag.

Das heißt nicht, dass für Wohngebäude nichts gilt. Es greifen andere Regelungen, und die betreffen vor allem die Heizung.

Was für Wohngebäude relevant ist

  • Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe, die sogenannte Bio-Treppe, beginnend bei 10 Prozent.
  • Nachrüstpflichten im Bestand, etwa zur Dämmung von Geschossdecken, bestehen unverändert fort.
  • Bei einem anstehenden Heizungstausch entscheidet sich, ob Ihr Gebäude auf Jahrzehnte hinaus fossil gebunden bleibt.

Zu unseren Leistungen für Wohngebäude

Einordnung

Was hier zusammenhängt

Rund um die Sanierungspflicht laufen mehrere Pflichten und Leistungen nebeneinander. Sie werden regelmäßig verwechselt.

Diese Seite

Sanierungspflicht § 40

Eine Pflicht mit Frist für die energetisch schlechtesten Bestands-Nichtwohngebäude. Sie betrifft das Gebäude, nicht das Unternehmen.

Der Nachweis

Energieausweis NWG

Liefert ab 2027 den Wert, an dem gemessen wird, und kann unter Umständen selbst als Nachweis dienen.

Zum Energieausweis NWG

Der Weg zum Ziel

Energieberatung
DIN V 18599

Rechnet durch, welche Maßnahmen die Schwelle erreichen und welche Kombination am wenigsten kostet.

Zur Energieberatung NWG

Andere Pflicht

Energieaudit
DIN EN 16247

Betrifft das Unternehmen und knüpft an Unternehmensgröße und Energieverbrauch an.

Zum Energieaudit

Häufige Fragen

Fragen zur Sanierungspflicht

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die neuen Ausweisregeln greifen ab dem 01.01.2027, die Schwellenwerte ab dem 01.01.2030 mit höchstens dem 3,50-Fachen des Referenzgebäudewerts und ab dem 01.01.2033 mit höchstens dem 2,95-Fachen. Rechtsgrundlage ist § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, das die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie umsetzt.

Die Anforderung gilt ohne Einzelnachweis als erfüllt, wenn das Gebäude ab 1996 errichtet wurde, mindestens dem Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 entspricht oder überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt wird. Ausnahmen bestehen zudem unter anderem für Baudenkmale, für Gebäude mit Abrissabsicht und für Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgeländen. Hinzu kommen Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Nach derzeitigem Stand ja, die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Gebäude überwiegend mit Fernwärme versorgt wird. Das ist einer der Gründe, warum bei alter Heiztechnik der Wechsel der Wärmeversorgung oft der wirtschaftlichste Weg ist: Er löst die Pflicht auf, ohne dass an der Gebäudehülle gearbeitet werden muss.

Ob das für Ihr Objekt zutrifft, hängt an der Auslegung von „überwiegend“ und an der konkreten Versorgungssituation. Das prüfen wir im Einzelfall.

Keine. Vorgegeben ist nur der Zielwert; die Wahl der Mittel bleibt dem Eigentümer überlassen. Dämmung, Fenster, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Wärmeversorgung lassen sich frei kombinieren. Zwischen den möglichen Kombinationen, die alle das Ziel erreichen, liegen erhebliche Kostenunterschiede. Deshalb lohnt sich die Berechnung vor der Investitionsentscheidung.

Der Nachweis kann über den bestehenden Energieausweis erfolgen: bis Ende 2032, wenn der Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache vom Skalenende beträgt, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache. Diese Regel ist noch gegenzuprüfen. Andernfalls braucht es eine Bilanzierung nach DIN V 18599. Wer ohnehin einen Bedarfsausweis erstellen lässt, deckt damit einen großen Teil der erforderlichen Grundlage bereits ab.

Wie die Einhaltung im Einzelnen kontrolliert und sanktioniert wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Antwort ist vor Veröffentlichung anhand des Gesetzestextes zu präzisieren.

Unabhängig davon gilt praktisch: Ein Gebäude, das die Anforderung nicht erfüllt, wird für Käufer, Mieter und finanzierende Banken zunehmend schwieriger, und die Nachfrage nach Handwerksleistungen wird kurz vor den Stichtagen nicht günstiger.

Möglicherweise, es kommt darauf an, ob die geplanten Maßnahmen den Zielwert erreichen. Genau das ist der häufigste Fall, in dem eine Bilanzierung Geld spart: Sie zeigt vorab, ob das ohnehin Geplante ausreicht, ob eine kleine Ergänzung genügt oder ob umgeplant werden muss. Diese Antwort vor der Ausschreibung zu haben, ist deutlich günstiger als danach.

Nein. In den meisten Beständen lässt sich ein erheblicher Teil der Objekte allein anhand von Baujahr, Sanierungshistorie und Wärmeversorgung als unkritisch einordnen. Wir screenen den Bestand zuerst und untersuchen anschließend nur die Objekte, bei denen es tatsächlich auf den Wert ankommt. Das reduziert den Aufwand meist deutlich.

Das bisherige Recht kannte punktuelle Nachrüstpflichten und Anforderungen, die bei ohnehin durchgeführten Änderungen greifen, also immer anlassbezogen. Neu ist, dass für bestehende Nichtwohngebäude erstmals eine Mindesteffizienz mit festem Stichtag gilt, unabhängig davon, ob Sie am Gebäude etwas tun oder nicht. Das ist der eigentliche Systemwechsel.

Gemischt genutzte Gebäude werden künftig rechnerisch über Zonen abgebildet; die bisherige Aufteilung in getrennte Ausweise entfällt zum 01.01.2027. Wie die Sanierungspflicht bei überwiegend wohnwirtschaftlich genutzten Mischobjekten greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Sprechen Sie uns an, solche Konstellationen lassen sich schlecht pauschal beantworten.

Ja, im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude, sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für systemische Sanierungen von Nichtwohngebäuden, dazu für Fachplanung und Baubegleitung. Konkrete Fördersätze nennen wir hier bewusst nicht: Die Richtlinien wurden zuletzt im Juli 2026 überarbeitet und enthalten eine laufende Absenkung. Eine Zahl auf einer Website wäre in wenigen Monaten falsch.

Welche Programme auf Ihr Vorhaben anwendbar sind und in welcher Reihenfolge die Anträge gestellt werden müssen, prüfen wir im Rahmen des Auftrags.

Im Bereich Nichtwohngebäude sind wir bundesweit aktiv, wenngleich unser Schwerpunkt auf der Region München liegt.