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Neue Bundesförderung für energetische Sanierung: Was sich für Sanierungswillige jetzt ändert

Energieberater und Kollegin besprechen Förderunterlagen vor einem Whiteboard

Seit dem 21. Juli 2026 gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ziel der Novelle war es nach Angaben der Bundesregierung, die Förderung sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter zu gestalten. Für Gebäudeeigentümer bedeutet das vor allem eines: Die Förderlandschaft ist komplexer geworden, und wer eine Sanierung plant, sollte die neuen Regeln kennen, bevor er mit der Umsetzung beginnt. Betroffen sind alle drei zentralen Förderungen: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Heizungstausch und die Komplettsanierung zum Effizienzhaus.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmung, Fenstertausch oder Anlagentechnik ohne Heizung, bleibt die Grundförderung von 15 Prozent der förderfähigen Kosten unverändert. Verändert hat sich dagegen der iSFP-Bonus für diese Maßnahmen.

Der iSFP-Bonus greift erst oberhalb der regulären Höchstgrenze

Die zusätzlichen 5 Prozent, um die sich die Förderung erhöht, wenn eine Energieberatung mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) durchgeführt wurde, beziehen sich zukünftig nur noch auf den Anteil der Kosten, der die reguläre Höchstgrenze der förderfähigen Kosten (ohne Vorliegen eines iSFP) übersteigt. Bei einem Einfamilienhaus wird der iSFP-Bonus somit erst ab förderfähigen Kosten in Höhe von 30.000 Euro aktiv, bei einem Mehrfamilienhaus entsprechend oberhalb der nach Anzahl der Wohneinheiten gestaffelten Höchstgrenze.

Neuer Bonus für besonders schlecht gedämmte Gebäude

Neu eingeführt wird ab dem ersten Quartal 2027 ein Bonus für besonders schlecht gedämmte Gebäude, der sogenannte Worst-Performing-Buildings-Bonus (WPB-Bonus). Für diese Gebäude erhöht sich die Förderung um weitere 5 Prozentpunkte, wenn ein iSFP vorliegt. Der WPB-Bonus bezieht sich im Gegensatz zum iSFP-Bonus auf die gesamten förderfähigen Kosten.

Neue Staffelung der förderfähigen Höchstkosten

Auch die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für eine energetische Sanierungsmaßnahme wurden neu gestaffelt. Statt einer Pauschale von 30.000 Euro pro Wohneinheit gilt nun ein degressives Modell:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Liegt ein iSFP vor, erhöhen sich diese Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro.

Rechenbeispiel: Der iSFP-Bonus für ein Mehrfamilienhaus

Wie sich die neue Staffelung und die Änderungen bei den Boni auf die Höhe der Förderung auswirken, zeigt das Beispiel einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit sechs Wohneinheiten, die eine Fassadendämmung mit Investitionskosten von 150.000 Euro plant.

Ohne iSFP liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei 105.000 Euro, zusammengesetzt aus 30.000 Euro für die erste und jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit. Von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 150.000 Euro sind damit nur 105.000 Euro förderfähig, der Rest bleibt bei der Berechnung der Förderung unberücksichtigt. Bei einer Grundförderung von 15 Prozent ergibt sich eine Fördersumme von 15.750 Euro.

Liegt ein iSFP vor, verdoppelt sich die Höchstgrenze auf 210.000 Euro und deckt damit die vollen Investitionskosten ab. Für den Anteil der Kosten, der die reguläre Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben übersteigt, kommt zusätzlich der iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent zur Anwendung. Für die ersten 105.000 Euro bleibt es also bei einer Förderquote von 15 Prozent, für die verbleibenden 45.000 Euro erhöht sich die Förderquote auf 20 Prozent. Die Höhe der Förderung steigt dadurch auf 24.750 Euro.

Sechs Wohneinheiten, 150.000 Euro Investitionskosten

Förderung ohne iSFP · 15.750 Euro

Förderfähig sind 105.000 Euro, Förderquote 15 Prozent

Förderung mit iSFP · 24.750 Euro

Förderfähig sind 150.000 Euro, davon 105.000 Euro zu 15 und 45.000 Euro zu 20 Prozent

Zusätzliche Förderung durch den iSFP · 9.000 Euro

Durch das Vorliegen des iSFP erhält die Eigentümergemeinschaft in diesem Beispiel 9.000 Euro zusätzliche Förderung.

Der finanzielle Effekt des iSFP-Bonus fällt damit geringer aus als vor der Reform. Trotzdem bleibt der iSFP gerade bei größeren Sanierungsvorhaben in Mehrfamilienhäusern aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, da die Kosten für die Erstellung des iSFP deutlich niedriger sind als die zusätzliche Förderung, die der Gebäudeeigentümer beim Vorliegen eines iSFP erhält. Außerdem liefert er durch die unabhängige Bestandsaufnahme eine verlässliche Grundlage dafür, wo das Gebäude energetisch steht, welche Maßnahmen sich anbieten und mit welcher Förderung dabei zu rechnen ist. Erst auf dieser Basis lässt sich eine Sanierung wirtschaftlich sinnvoll planen.

Die folgende Abbildung 1 gibt einen Überblick über die maximal mögliche Förderung für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten.

1 Wohneinheit

ohne iSFP · 4.500 €
mit iSFP · 10.500 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 13.500 €

2 Wohneinheiten

ohne iSFP · 6.750 €
mit iSFP · 15.750 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 20.250 €

5 Wohneinheiten

ohne iSFP · 13.500 €
mit iSFP · 31.500 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 40.500 €

10 Wohneinheiten

ohne iSFP · 20.550 €
mit iSFP · 47.150 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 60.650 €

15 Wohneinheiten

ohne iSFP · 26.550 €
mit iSFP · 60.150 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 77.400 €

20 Wohneinheiten

ohne iSFP · 32.550 €
mit iSFP · 73.150 €
mit iSFP + WPB-Bonus · 94.150 €

Abb. 1: Maximal mögliche Förderung für die Sanierung der Gebäudehülle (BEG EM) in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten. Alle Balken teilen denselben Maßstab. Eigene Darstellung.

Der Heizungstausch: neue Gewichtung zwischen Einkommen, Klima und Herkunft

Deutlich umfassender fallen die Änderungen bei der Förderung für die Maßnahme Heizungstausch aus, der über die KfW abgewickelt wird.

Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus EU-Fertigung

Die Grundförderung bleibt bei maximal 30 Prozent, allerdings nur für Wärmeerzeuger, die auf Basis regenerativer Energien betrieben werden. Bei Wärmepumpen sinkt sie ab dem ersten Quartal 2027 auf 15 Prozent. Als Ausgleich tritt ein neuer Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent in Kraft, der jedoch ausschließlich für Wärmepumpen gewährt wird, die in der EU gefertigt wurden. Für Eigentümer, die eine in der EU hergestellte Wärmepumpe einbauen, ändert sich die Gesamtquote also zunächst kaum. Wer auf ein günstigeres Modell setzt, das außerhalb der EU gefertigt wurde, verliert dagegen 15 Prozentpunkte Förderung.

Klimageschwindigkeitsbonus läuft schrittweise aus

Auch der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch alter fossiler Heizungen wird schrittweise zurückgefahren. Mit der Reform sank er zum 21. Juli 2026 bereits von 20 auf 16 Prozent. Ab dem ersten Quartal 2027 folgt eine halbjährliche Absenkung um jeweils 4 Prozentpunkte, bis der Bonus ab August 2028 vollständig entfällt.

Einkommensbonus wird sozial stärker gestaffelt

Der Einkommensbonus wurde dagegen sozial stärker gestaffelt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen selbstnutzender Eigentümer:

  • bis 30.000 Euro: künftig 40 Prozent statt bisher 30 Prozent
  • 30.001 bis 40.000 Euro: unverändert 30 Prozent
  • 40.001 bis 50.000 Euro: neu eingeführte Bonusstufe von 10 Prozent

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das zugrunde gelegte Einkommen einmalig um 10.000 Euro, wodurch Familien in eine günstigere Bonusstufe rutschen können.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen

Der Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent, den es bisher für Wärmepumpen gab, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzten beziehungsweise ein natürliches Kältemittel einsetzten, entfällt vollständig. Ab Januar 2028 erhalten ohnehin nur noch jene Wärmepumpen eine Förderung, die natürliche, das heißt klimafreundliche Kältemittel einsetzen. Ebenso entfällt der bisherige Emissionsminderungszuschlag für emissionsarme Biomasseheizungen, da die dafür erforderliche Feinstaubgrenze ab Oktober 2027 ohnehin verpflichtende Voraussetzung für die Förderung wird.

Die maximal mögliche Förderquote liegt weiterhin bei 70 Prozent, für Eigentümer mit einem Einkommen unter 30.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro mit Kind steigt sie auf bis zu 80 Prozent.

Stichtag 2027 für den Ersatz bereits förderfähiger Heizungen

Eine besonders wichtige Neuerung betrifft den zeitlichen Rahmen: Ab dem ersten Quartal 2027 wird der Ersatz einer Heizung, die nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde und bereits jetzt eine der förderfähigen Heizungstechnologien nutzt, nicht mehr gefördert.

Wichtig für Münchner Eigentümer: Relevant wird das, wenn ein bestehender Fernwärmeanschluss an das Dampfnetz der SWM auf das modernere Warmwassernetz umgestellt wird. Auch dieser Wechsel gilt als Ersatz einer bereits förderfähigen Wärmeversorgung und wird somit ab dem nächsten Jahr nicht mehr gefördert. Wo sich eine solche Umstellung abzeichnet, sollte die Förderung vor dem Stichtag beantragt werden.

Auch die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sinken schrittweise: von 28.000 Euro im Jahr 2026 über 25.000 Euro ab 2028 auf 22.000 Euro ab 2030. Abbildung 2 zeigt exemplarisch, wie sich die Höhe der Förderung für eine Wärmepumpe in den nächsten Jahren entwickelt.

Wärmepumpe aus EU-Fertigung

2026 · 12.880 €
Feb. 27 · 11.445 €
Aug. 27 · 10.070 €
Feb. 28 · 8.755 €
Aug. 28 · 7.500 €
Feb. 29 · 7.275 €
Aug. 29 · 7.050 €
Feb. 30 · 6.825 €
Aug. 30 · 6.600 €

Wärmepumpe ohne EU-Fertigung

2026 · 12.880 €
Feb. 27 · 7.358 €
Aug. 27 · 6.095 €
Feb. 28 · 4.893 €
Aug. 28 · 3.750 €
Feb. 29 · 3.638 €
Aug. 29 · 3.525 €
Feb. 30 · 3.413 €
Aug. 30 · 3.300 €

Abb. 2: Degressive Entwicklung der Förderung (BEG EM) für eine Wärmepumpe bis 2030, jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung. Alle Balken teilen denselben Maßstab. Eigene Darstellung.

Komplettsanierung zum Effizienzhaus

Auch bei der Komplettsanierung zu einem Effizienzhaus (EH) über den KfW-Förderkredit 261 hat sich einiges verändert. Die EE-Klasse, also der Nachweis, dass gebäudenah erneuerbare Energien erzeugt werden, ist nun verpflichtender Bestandteil und kein optionaler Zusatzbonus mehr. Der Tilgungszuschuss sinkt über alle EH-Standards hinweg um 10 Prozentpunkte, wodurch er für die Standards EH 70 EE und EH 85 EE vollständig entfällt und nur noch bei EH 55 EE, EH 40 EE und EH Denkmal EE gewährt wird.

Der Bonus für Worst-Performing-Buildings und der Bonus für serielles Sanieren bleiben erhalten. Der Bonus für das Erreichen der Nachhaltigkeitsklasse (NH-Bonus) lässt sich künftig zusätzlich mit beiden kombinieren, was bislang ausgeschlossen war. Neu ist außerdem, dass Tilgungszuschuss und Boni nur noch gewährt werden, wenn die eingebaute Wärmepumpe aus EU-Fertigung stammt. Die förderfähigen Kosten je Wohneinheit wurden auf einheitlich 150.000 Euro festgelegt, unabhängig davon, ob eine EE- oder NH-Klasse erreicht wird.

Wichtig für die Planung: Eine Kombination der Förderungen für Komplettsanierung (BEG WG) und Einzelmaßnahmenförderung (BEG EM) ist künftig ausgeschlossen. Eine schrittweise Sanierung über zeitlich und baulich getrennte Vorhaben bleibt jedoch weiterhin möglich.

Der individuelle Sanierungsfahrplan gewinnt an Bedeutung

Durch die Reform gewinnt der individuelle Sanierungsfahrplan zusätzlich an Bedeutung. Er bleibt Voraussetzung für den iSFP-Bonus, erhöht die Förderhöchstgrenzen bei Maßnahmen an der Gebäudehülle und ist zugleich Zugangsvoraussetzung für den neuen WPB-Bonus. Da ein iSFP nach seiner Erstellung 15 Jahre gültig ist, lohnt es sich für Eigentümer, die mehrere Sanierungsschritte über Jahre verteilen möchten, ihn frühzeitig erstellen zu lassen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten bleiben mit einem Fördersatz von 50 Prozent unverändert attraktiv gefördert.

Hinweis für Münchner Eigentümer: zusätzliche kommunale Förderung

Eigentümer im Stadtgebiet München profitieren über die Bundesförderung hinaus vom kommunalen Förderprogramm für klimaneutrale Gebäude (FKG) der Landeshauptstadt München. Voraussetzung ist auch hier ein individueller Sanierungsfahrplan, der von einem zertifizierten Energieberater erstellt wurde und den Anforderungen des FKG entspricht. Je nach Maßnahme und energetischer Ausgangslage des Gebäudes gewährt die Stadt einen zusätzlichen Zuschuss zwischen 10 und 25 Prozent der förderfähigen Kosten:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: bis zu 20 Prozent
  • Heizungstausch auf eine vollständig erneuerbare Anlage: bis zu 15 Prozent
  • Komplettsanierung zum Effizienzhaus: bis zu 25 Prozent

Hybridheizungen, die noch fossile Energieträger nutzen, sind von der FKG-Förderung ausgeschlossen. Auch bei der kommunalen Förderung bilden die im BEG genannten förderfähigen Höchstkosten die Obergrenze, auf die sich Bundes- und Münchner Förderung gemeinsam beziehen. Wer diese Grenze bei der Bundesförderung ausschöpft, erhält für den darüber hinausgehenden Betrag auch keine kommunale Förderung. Für Münchner Eigentümer können sich durch die Kombination aus BEG und FKG hohe Förderquoten von über 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben ergeben, was die frühzeitige Erstellung eines passenden iSFP umso wichtiger macht.

Fazit: Wer jetzt handelt, sichert sich die besseren Konditionen

Für Eigentümer, die eine Sanierung planen, folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Wer jetzt aktiv wird, sichert sich die noch günstigeren Konditionen, bevor mehrere Boni und Höchstgrenzen ab 2027 planmäßig sinken. Bei größeren Sanierungsvorhaben, insbesondere bei Mehrfamilienhäusern und im Stadtgebiet München, lohnt sich zudem die frühzeitige Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Als Energie-Spezialisten GmbH mit langjähriger Expertise begleiten wir Sie von der ersten Einschätzung über die Antragstellung bis zur Umsetzung und helfen Ihnen als unabhängiges Ingenieurbüro dabei, die wirtschaftlich optimale Lösung für Ihr Gebäude zu finden. Einen Überblick über alle Programme finden Sie auf unserer Seite zu den Fördermitteln.