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Dekarbonisierung der Wärmeversorgung

Kommunale Wärmeplanung

Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) trat ebenfalls, wie das novellierte GEG, am 1. Januar 2024 in Kraft.

Es verpflichtet die Länder, Wärmepläne zu erstellen, um die zukünftige Wärmeversorgung strategisch zu planen und umzusetzen.

Das WPG legt fest, dass Wärmenetzbetreiber ihre Netze schrittweise bis 2045 dekarbonisieren müssen. Zudem enthält es Bestimmungen zur Ausweisung von Wärmenetzgebieten und deren Rechtswirkung. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Wärmeversorgung langfristig auf erneuerbare Energien umgestellt wird.

65%-Pflicht für erneuerbare Energien (EE) im GEG

Ab Januar 2024 müssen neu installierte Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten mindestens 65% erneuerbare Energien (EE) nutzen.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb dieser Gebiete gelten die Anforderungen erst ab Juli 2026 für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern und ab Juli 2028 für kleinere Kommunen.

Diese Maßnahme soll den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmesektor erhöhen.
Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben und repariert werden, die Verpflichtung zur Nutzung von 65% EE greift nur beim Einbau neuer Heizungen.

Heizungsaustausch

Der Austausch von Heizungen wird notwendig, wenn sie defekt sind und nicht repariert werden können oder wenn das Betriebsverbot nach § 72 GEG greift.

Dieses Verbot betrifft Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung zwischen 4 und 400 kW, die älter als 30 Jahre sind und nicht Teil einer Wärmepumpen- oder Solarthermieheizung sind.

Eine Ausnahme gibt es für Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt.
Für solche Fälle gilt das Verbot erst bei einem Eigentümerwechsel.

Grundsätzlich dürfen Heizkessel bis spätestens 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Härtefallregelungen

Das GEG ermöglicht Ausnahmen von seinen Anforderungen, wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen zu einer unzumutbaren Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die erforderlichen Investitionen nicht durch die erzielten Einsparungen gedeckt werden können, also wenn die Kosten der Maßnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.

Diese Bewertung muss durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erfolgen.
Empfänger einkommensabhängiger Sozialleistungen können vorübergehend von den Pflichten des GEG befreit werden.

Übergangsregelungen

Es gibt verschiedene Übergangsfristen, wenn die 65%-Pflicht für erneuerbare Energien greift und die Heizung ausgetauscht werden muss.
Grundsätzlich kann fünf Jahre lang eine Heizungsanlage ohne 65% EE eingebaut und betrieben werden, beginnend mit dem ersten Tag der Arbeiten zum Austausch.

Für Gasetagenheizungen gelten längere Übergangsfristen: Wenn die erste Etagenheizung im Haus ausgetauscht werden muss, kann fünf Jahre lang eine neue Etagenheizung ohne 65% EE eingebaut werden. Diese Frist verlängert sich auf 13 Jahre, wenn der Hauseigentümer auf eine Zentralheizung umstellt.

Wärmeplanung und Gebietsausweisungen

Die Wärmeplanung ist eine unverbindliche strategische Fachplanung, die die Grundlage für die zukünftige Wärmeversorgung legt.

Sie liefert Wahrscheinlichkeiten für die Eignung verschiedener Wärmeversorgungsarten in unterschiedlichen Teilgebieten einer Kommune.
Auf Basis der Wärmeplanung können Kommunen Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiete ausweisen, müssen dies aber nicht zwingend tun.

Diese Ausweisungen können zu einem früheren Inkrafttreten des GEG führen, verpflichten jedoch nicht zur Nutzung oder zum Bau eines Wärmenetzes.

Achtung: Das GEG greift nicht mit Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung, sofern diese vorzeitig veröffentlicht wird!
Ausschlaggebend ist in diesem Fall die an die Wärmeplanung anschließende Gebietsausweisung. Erfolgt die Gebietsausweisung vor der Deadline für die Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung, so greifen die GEG Vorgaben schon dann.

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Bestandsaufnahme und Analyse

Hierbei wird die aktuelle Situation analysiert. Dazu gehören unter anderem die Beurteilung der aktuellen Wärmeversorgung und der zugehörigen Infrastruktur, sowie der Verbrauch und die Quellen der Wärme.

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Erhebung des Wärmebedarfs

Der zukünftige Wärmebedarf der Gemeinde wird ermittelt, oft auf der Basis von Bevölkerungsprognosen, geplanten Bauvorhaben, klimatischen Bedingungen und anderen relevanten Faktoren.

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Potentialanalyse

Diese Analyse bewertet die Verfügbarkeit und Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärmequellen in der Gemeinde. Sie bestimmt, welche Ressourcen in welchem Ausmaß genutzt werden können.

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Entwicklung und Auswahl von Szenarien

Auf Basis der bisher gesammelten Daten werden verschiedene Szenarien für die zukünftige Wärmeversorgung entwickelt. Diese Szenarien können unterschiedliche Annahmen über technologische Entwicklungen, Energiepreise, Umweltauswirkungen und andere Faktoren enthalten.

Dann wird auf Basis gewisser Kriterien (Kosten, Umweltauswirkungen, Versorgungssicherheit und Akzeptanz in der Bevölkerung) eine Szenario ausgewählt, das umgesetzt werden soll.

Erstellung des Wärmeplans

Der endgültige Wärmeplan wird erstellt. Dieser enthält die ausgewählten Maßnahmen zur Wärmeversorgung, Zeitpläne für deren Umsetzung und Informationen darüber, wer für die Umsetzung verantwortlich ist.

Implementierung und Monitoring

Die Maßnahmen werden umgesetzt und deren Fortschritt wird überwacht. Dies ermöglicht es, den Plan bei Bedarf anzupassen.

Ablauf der kommunalen Wärmeplanung

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Komplex: Der Plan fürs kommunale Wärmenetz

Ein kommunales Wärmenetz erfordert eine umfassende lokale Energiesystemplanung, die alle relevanten Infrastrukturen und Lösungsoptionen berücksichtigt. Eine besondere Rolle spielen Wärmepumpen und Fernwärmenetze.

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