Stromsteuer zurück: Wir kümmern uns um Ihren Antrag

Stromsteuer zurück: Wir kümmern uns um Ihren Antrag

NEU: 20€/MWh Erstattung ab 1.1.2024

Stromsteuer Erstattung Rechner

Mit unserem Rechner können Sie anhand Ihres jährlichen Stromverbrauchs berechnen, wie hoch die Steuerrückerstattung ausfällt (bereits nach Abzug der Gebühren für den Antrag):


kWh

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Stromsteuer zurück

Als engagierter Partner für Unternehmen im produzierenden Gewerbe verstehen wir bei der Energie-Spezialisten GmbH, dass Energiekosten einen signifikanten Teil Ihrer laufenden Ausgaben darstellen.

Mit dem Ziel, Sie in diesem Bereich zu unterstützen, möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit der Stromsteuerrückerstattung lenken. Basierend auf § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) besteht die Chance, eine Steuererleichterung für energieintensive Betriebe zu erreichen und somit einen substanziellen Beitrag zur Senkung Ihrer Energiekosten zu leisten.

Und die Rückerstattung ist durchaus attraktiv:  5,13 Euro je Megawattstunde werden erstattet. Und in den Jahren 2024 und 2025 vervierfacht sich dieser Betrag temporär:

Anfrage stellen: Antrag einreichen (2023 u. 2024)

Die Entlastungssätze nach dem StromStG

Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe können von substantiellen Entlastungssätzen im Rahmen des StromStG profitieren. Besonders hervorzuheben ist der beträchtlich angehobene Entlastungssatz für die Jahre 2024 bis 2025, welcher entscheidend zur Reduktion der Energiekosten beitragen und eine signifikante Steuererleichterung darstellen kann.

Der allgemeine Entlastungssatz liegt aktuell bei 5,13 Euro je MWh. Doch es gibt eine wesentliche Besonderheit: Für den Zeitraum 2024 bis 2025 wird dieser Satz auf 20 Euro je MWh erhöht, was Unternehmen eine höhere finanzielle Entlastung ermöglicht. Dies stellt eine wesentliche finanzielle Unterstützung dar, um den Herausforderungen steigender Energiepreise entgegenzuwirken.

 

Stromsteuer zurück 2024 und 2025

20
00*
pro MWh
  • Gültig für Rechnungen ab 1.1.2024
  • Mindestbetrag: 250€
  • Full-Service mit Vollmacht möglich
Erhöht!

Stromsteuer zurück 2023

5
13*
pro MWh
  • Gültig für Rechnungen bis 31.12.2023
  • Mindestbetrag: 250€
  • Full-Service mit Vollmacht möglich

Rückerstattung 2024 & 2025

20
00*
pro MWh
  • Gültig für Rechnungen ab 1.1.2024
  • Mindestbetrag: 250€
  • Full-Service mit Vollmacht möglich
Erhöht!

Rückerstattung 2023

5
13*
pro MWh
  • Gültig für Rechnungen bis 31.12.2023
  • Mindestbetrag: 250€
  • Full-Service mit Vollmacht möglich

Stromsteuerrückerstattung auf einen Blick

  • § 9b StromStG bietet eine substantielle Steuererleichterung für die Jahre 2024 bis 2025.
  • Die Stromsteuerrückerstattung ist auf betrieblich genutzten Strom limitiert und beträgt normalerweise 5,13 Euro pro MWh.
  • Ab dem Jahr 2024 kann der erhöhte Entlastungssatz von 20 Euro je MWh genutzt werden.
  • Unternehmen im produzierenden Gewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft sind primär anspruchsberechtigt.
  • Die Inanspruchnahme dieses finanziellen Vorteils erfordert die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Hauptzollamt.
  • Eine Antragsstellung lohnt sich ab einem Jahresverbrauch von ca. 49.000 kWh.
  • Die Energie-Spezialisten GmbH unterstützt Sie im Antragsprozess, um die steuerlichen Vorteile für Ihr Unternehmen zu maximieren. 

Über die Stromsteuerrückerstattung

Die Stromsteuerrückerstattung stellt eine entscheidende Kostensenkungsmaßnahme für Unternehmen im produzierenden Gewerbe und der Land- und Forstwirtschaft dar. Dieses Verfahren ermöglicht es, einen Teil der für betrieblich genutzten Strom gezahlten Stromsteuer zurückerstattet zu bekommen, was in der Folge zu einer merklichen Reduktion der Energiekosten führt. Und das beste: Die Einsparungen schlagen zu 100% auf Ihre Marge durch. Geringer Aufwand – großer Effekt.

Gesetzliche Grundlage

Im Rahmen des § 3 StromStG haben berechtigte Unternehmen die Möglichkeit, für den im Betrieb genutzten Strom eine Rückerstattung der gezahlten Stromsteuer zu erhalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Strom nicht bereits aus anderen Gründen steuerbefreit ist. Durch dieses Verfahren ermöglichen wir unseren Kunden, einen wesentlichen Beitrag zur Senkung ihrer Energiekosten zu leisten.

Für Betriebe aus dem produzierenden Gewerbe gewinnt die Stromsteuerrückerstattung insbesondere vor dem Hintergrund steigender Energiepreise an Bedeutung. Die Möglichkeit, eine Rückerstattung für die Erzeugung betrieblicher Nutzenergien wie Licht, Wärme und Kälte zu erhalten, eröffnet produzierenden Unternehmen eine wertvolle Chance, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und finanzielle Ressourcen für andere wichtige Investitionen freizumachen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um einen Anspruch auf die Steuerrückerstattung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken steht im Vordergrund, da diese ein zentrales Element für die Gewährung der Entlastung darstellt. Als betriebliche Zwecke werden insbesondere die Verwendung für die Herstellung von Nutzenergie angesehen, die in Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird.

Daher ist es unerlässlich, dass Sie als Unternehmen in der Lage sind, einen Nachweis über die zielgerichtete Nutzung des Stroms zu erbringen. So kann die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Entlastung eindeutig belegt werden. Wir unterstützen Sie bei diesem Prozess.

Betriebliche Zwecke als Grundlage der Entlastung

Die Anerkennung bestimmter Energieträger als Nutzenergie ist gesetzlich im § 17b Abs. 7 der Stromsteuerverordnung verankert. Hierzu zählen Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, die für betriebliche Zwecke genutzt werden. Um die Möglichkeiten der Stromsteuererstattung umfassend ausschöpfen zu können, ist es also notwendig, dass diese Nutzenergien in entsprechenden Betriebsprozessen Anwendung finden.

Die präzise Definition und Nachweisführung der Nutzung von Energien für betriebliche Zwecke ist essentiell, um von der Steuerentlastung profitieren zu können. Dabei gilt es, die regulativen Bestimmungen genau einzuhalten und eine korrekte Antragstellung zu gewährleisten, um den Anspruch auf Rückerstattung nicht zu gefährden.

Komplexes Antragsverfahren und wichtige Fristen

Die Beantragung der Stromsteuererstattung ist eine Chance für Unternehmen, ihren Unternehmensgewinn zu optimieren. Trotz der Attraktivität dieser Steuerentlastung stellt das Antragsverfahren Unternehmen oft vor Herausforderungen. Die strikten Fristen erfordern eine sorgfältige Planung und genaues Timing im Prozess. Nicht nur das Kennen dieser Fristen, sondern auch das Einhalten selbiger ist für eine erfolgreiche Antragstellung entscheidend. Der richtige Umgang mit diesen Aspekten kann signifikante finanzielle Vorteile für Ihr Unternehmen bedeuten.

Die zeitliche Komponente spielt im Rahmen der Antragsverfahren eine zentrale Rolle. Spezifische Fristen sind festgelegt, um die steuerlichen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich müssen Anträge auf Stromsteuererstattung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Entnahmejahr folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt eingereicht werden. Dies bedeutet, für Strom, der im Jahr 2023 entnommen wurde, sollte der Antrag bis zum 31. Dezember 2024 beim Hauptzollamt eingegangen sein, um eine Steuerentlastung geltend machen zu können.

Der Antrag muss formell korrekt ausgefüllt sein – hier sind diverse Fallstricke zu beachten. Ein Fehler im Antrag führt zu ausbleibender Rückerstattung (0€).

Antragstellung über die Energie-Spezialisten beauftragen

Um unsere Klienten optimal zu unterstützen und den komplexen Antragstellungsprozess zu vereinfachen, bieten wir von der Energie-Spezialisten GmbH einen umfassenden Service an. Wir nehmen uns dieser bürokratischen Aufgabe an, sorgen für die Einhaltung aller notwendigen Fristen und stellen sicher, dass Ihr Antrag auf Stromsteuererstattung professionell beim Hauptzollamt eingereicht wird. Unsere Expertise ermöglicht es Ihnen, sich voll auf das Kerngeschäft zu konzentrieren, während wir uns um die Realisierung Ihrer Steuerentlastung kümmern.

 

Antragseinreichung: Ablauf

In vier Schritten zur Stromsteuerrückerstattung – ohne bürokratischen Aufwand

Anfrage einreichen

Füllen Sie obiges Formular aus, um eine unverbindliche Anfrage für die Antragseinreichung durch uns anzufragen

Datenbereitstellung

Für den Antrag benötigte Unterlagen und Daten digital bei uns einreichen

Einreichung

Auf Wunsch reichen wir Ihren Antrag (mittels Vollmacht) beim Hauptzollamt ein

Rückerstattung erhalten

Sie erhalten die Rückerstattung nach Bearbeitung durch den Zoll ausbezahlt

Antragstellung über die Energie-Spezialisten beauftragen

Im Rahmen der Steuererleichterung für Unternehmen ist der Abrechnungszeitraum ein zentraler Faktor. Grundsätzlich gilt das Kalenderjahr als regulärer Abrechnungszeitraum, welcher die Grundlage für die Rückerstattung der Stromsteuer bildet. Die gesetzlichen Regelungen sehen jedoch unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit von unterjährigen Entlastungsabschnitten vor, die speziell auf die Bedürfnisse energieintensiver Betriebe abgestimmt sein können.

Bei der Wahl des Abrechnungszeitraums können Unternehmen, die erheblich Energie sparen möchten oder bereits gespart haben, gegebenenfalls auch kürzere Zeitspannen wie Quartale oder Halbjahre in Anspruch nehmen. Diese Option steht zur Verfügung, wenn der Entlastungsbetrag innerhalb dieser kürzeren Periode mindestens 1.000 Euro beträgt.

Die Rolle der Hauptzollämter bei der Stromsteuerrückerstattung

In ihrer Funktion nehmen die Hauptzollämter eine zentrale Stellung im Prozess der Stromsteuerrückerstattung ein. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen dem Finanzministerium und den Unternehmen, die eine Rückerstattung der Stromsteuer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beantragen. Die Hauptzollämter sind nicht nur für die Entgegennahme der Anträge verantwortlich, sondern prüfen auch deren Vollständigkeit und Korrektheit und leiten somit das gesamte Verfahren ein. 

Zu ihren grundlegenden Aufgaben gehört die Entgegennahme von Anträgen auf Stromsteuer-Entlastung. Nach der Einreichung eines solchen Antrags sind die Hauptzollämter mit der Aufgabe betraut, die Angaben sorgfältig zu überprüfen und über die Genehmigung zu entscheiden.

Dazu zählt auch der Vergleich der eingereichten Nachweise mit bestehenden Registern und Verzeichnissen, um Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen und somit die Integrität des Verfahrens zu sichern. Dies steht im Einklang mit den strengen beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, die eine faire und gerechte Rückerstattung sicherstellen sollen. Effizienz und Transparenz stehen im Fokus, wenn es um die Bearbeitung der Anträge auf Steuerentlastung bei den Hauptzollämtern geht.

 

Ein Team - ein Ziel: Ihre maximale Rückerstattung

stromsteuerrückerstattung

Wir sind vertreten auf:

FAQ

Die Stromsteuerrückerstattung ist eine steuerliche Entlastung, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft beantragen können. Sie ermöglicht die Erstattung eines Teils (bzw. des gesamten Betrag für 2024 und 2025) der zuvor gezahlten Stromsteuer für betrieblich genutzten Strom nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG).

 

Unternehmen müssen dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft angehören und den Strom für betriebliche Zwecke nutzen. Zudem muss ein buchmäßiger Nachweis über den Verbrauch und den Verwendungszweck des Stroms geführt werden. Der Entlastungsbetrag muss außerdem im Kalenderjahr über 250 Euro liegen.

 
  • Für die Jahre 2024 bis 2025 liegt der Entlastungssatz bei 20 Euro je Megawattstunde. Allgemein beträgt die Entlastung jedoch 5,13 Euro pro MWh, und sie wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr über 250 Euro liegt.

     

Begünstigt sind Verwendungszwecke des Stroms für die Produktion von Nutzenergie wie Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft in den Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.

 

Anträge müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Beispielsweise muss ein Antrag für im Jahr 2023 verbrauchten Strom bis zum 31. Dezember 2014 vorliegen.

 

Nach Einsendung Ihrer Anfrage erhalten Sie von uns eine Liste mit Unterlagen, die wir für den Einreichungsprozess benötigen. 

  • Der reguläre Abrechnungszeitraum für die Steuerentlastung ist das Kalenderjahr. Es kann jedoch in bestimmten Fällen eine unterjährige Entlastung gewählt werden, wenn beispielsweise das Hauptzollamt Kalenderquartale oder Kalenderhalbjahre als Abschnitte zulässt und der Entlastungsbetrag dafür ausreichend ist. Gerne klären wir dies für Ihren Einzelfall ab.

     

Die finanzielle Entlastung wird in der Regel direkt auf das angegebene Konto des Antragstellers überwiesen, ohne dass ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts vorliegt.

 

Die Kosten liegen bei 25% der Rückerstattung. 

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